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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klima-Komponenten-Küch GmbH (K-K-K)

Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der K-K-K. Hiervon abweichende Regelungen finden nur Geltung bei schriftlicher Vereinbarung.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Geschäftspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn K-K-K diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragsschluss, Preise

  1. Unsere Angebote sind bis zur Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
  2. Preise sind Euro-Nettobeträge ohne Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten. Wenn sich nach vier Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen ergeben, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
  3. Angaben im Angebot über Maße und Gewichte, Energieverbrauch, Betriebskosten, Aussehen u.ä. sind nicht garantiert, sondern stellen Annäherungswerte dar. Änderungen in der technischen Beschaffenheit können von uns vorgenommen werden, wenn Funktion und Leistung des Gerätes nicht beeinträchtigt werden.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, wenn der Liefergegenstand
unseren Bereich verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht erfolgen infolge
von Umständen, die K-K-K nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

Lieferzeiten und Lieferverzug

  1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als solche.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand uns verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
  4. K-K-K kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
  5. Wird der verbindliche Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen erfolglosen Nachlieferungsfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle kann der Käufer Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits geltend machen.

Warenkreditversicherung

K-K-K ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für jeden Vertrag mit einem Kunden eine Warenkreditversicherung abzuschließen.
Lieferfristen verlängern sich, wenn die Warenkreditversicherung die Prüfung der Versicherungsfähigkeit nicht kurzfristig
vornehmen kann. Lehnt die Versicherung die Absicherung des Vertrages ab, kann K-K-K vom Vertrag zurücktreten, wobei K-KK
sich verpflichtet, in diesem Falle dem Kunden die Lieferung gegen Vorauskasse anzubieten.